Das neue Verpackungsgesetz zum 1.1.2019

Wir möchten Sie zuerst darüber informieren, dass wir keine Rechtsberatung geben können. Zum neuen Verpackungsgesetz führen wir Folgendes aus:

Hersteller, Vertreiber, Online-Händler und In-den-Verkehr-Bringer von verpackten Waren sind schon heute verpflichtet für die kostenlose Rücknahme der von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen Sorge zu tragen (duales System als Rücknahmesystem gebrauchter Verpackungen, laut Verpackungsverordnung).

Systembeteiligungspflicht
Ab 1.01.2019 tritt in Deutschland das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft,

diese löst die bisher geltende Verpackungsverordnung ab, das bedeutet für die In- den-Verkehrbringer von verpackten Waren (per Definition „systembeteiligungs-pflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“) neue gesetzliche Pflichten.

Registrierungspflicht
Hersteller und Vertreiber von verpackter Ware sind verpflichtet sich vor deren Verkauf in  einer „Zentralen Stelle“ zu registrieren. Von dieser Stelle erhält man eine Registrierungsnummer, diese wird in einem elektronischen Register veröffentlicht und ist für alle Marktteilnehmer einsehbar. (www.verpackungsregister.org)

Meldepflicht
Neben dieser Registrierungspflicht wird zeitgleich eine Meldepflicht eingeführt. So sind Materialart und Mengen an Verpackungen, welche in Deutschland in den Verkehr gebracht werden und in einem Rücknahmesystem gemeldet sind unter der Registrierungsnummer bei der „Zentralen Stelle“ anzugeben.

Zweifelsfälle der Zuordnung von Verpackungsarten
Die Zuordnung zu Verpackungskategorien (Versandhandel-, Verkaufs-, Transport-, Verbund-, und Serviceverpackungen, Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und

„gewerblicher Verkaufsverpackungen“, etc. und die Stelle, wo diese dann als Abfall in der Handelskette anfallen) und die damit verbunden Pflichten sind in manchen Fällen nicht eindeutig zuzuordnen, aber dann beim Anmelden begründet auszulegen.

Hilfestellung wird von der IHK angeboten.

Zusammenfassung:

  1. Hersteller und Vertreiber von verpackter Ware in Deutschland müssen sich bei der „Zentralen Stelle“ registrieren.
  2. Die „Zentrale Stelle“ erteilt eine individuelle Registrierungsnummer, diese wird in einem elektronischen Register veröffentlicht.
  3. Jeder In-den-Verkehr-Bringer von verpackten Waren muss in der „Zentralen Stelle“ die Art und Masse an Verpackungen melden.
  4. Die Registrierung und Datenmeldung ist nicht übertragbar und von dem In-den-Verkehr-Bringer persönlich durchzuführen
  5. Das neue Verpackungsgesetzt tritt zum 1.01.2019 in Kraft. Unterlassungen und Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen gehandet.

Ralph-Uwe Sperrhake, Sperrhake Verpackungen >>DIE SCHACHTEL<<

Renningen-Malmsheim, den 24.10.2018